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Tel.: 030 74 92 16 55
Fax: 030 74 92 38 18
E-Mail: info@anwalt-martin.de
Internet: www.rechtsanwalt-berlin-marzahn.de
Ich bin seit 6 Jahren Rechtsanwalt und habe zudem Kanzleien in Löcknitz (MV) und in Stettin (Polen).
Eine der häufigsten Fragen der Mandanten beim Erstkontakt mit einem Anwalt ist häufig die Frage nach den Kosten des Rechtsanwalts. Diese Frage ist nicht für den Mandanten wichtig. Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren des RVG lassen dem Anwalt im außergerichten Bereich einen gewissen Spielraum. Bei der Beratung sollen die Gebühren ausgehandelt werden. Vor Gericht sind die Gebühren des RVG Mindestgebühren und nicht verhandelnbar.
Überblick:
1. Gebühren für die Beratung durch einen Rechtsanwalt:
Die Beratung ist keinesfalls kostenlos, wie immer wieder falsch angenommen wird. Der Rechtsanwalt soll die Gebühren für die Beratung mit dem Mandanten aushandeln. Bei uns müssen Sie bei einer durchschnittlich schwierigen Angelegenheit von Gebühren für die Beratung von 50 Euro ausgehen. Sofern die Angelegenheit schwierig ist oder der Streitwert sehr hoch, werden wir in der Regel eine höhere Beratungsgebühr in Rechnung stellen. Natürlich wird darüber am Anfang des Gespräches informiert.
2. außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Die außergerichtliche Vertretung des Rechtsanwalts bestimmt sich in der Regel ebenfalls nach dem RVG. Hierbei kann der Anwalt aber höhere Gebühren mit dem Mandanten vereinbaren als dies das RVG vorsieht. Gerade bei sehr geringen Streitwerten - Stichwort "Internetstreitigkeiten" - macht es für einen Rechtsanwalt kaum Sinn nach dem RVG abzurechnen, da die Gebühren hier nicht einmal kostendeckend sind.
3. gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Die gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt ist in der Regel die aufwendigste. Die Gebühren bestimmen sich hier ebenfalls nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Gebühren des RVG sind dabei als Mindestgebühren zu verstehen. Der Anwalt kann mit dem Mandanten auch höhere Gebühren vereinbaren. Dies ist z.B. in Wirtschaftssachen üblich. Auch bei geringen Streitwerten "rechnen" sich die Gebühren nach dem RVG nicht. Kein vernünftig denkender Anwalt wird einen umfangreichen Prozess für € 100,00 führen, was verständlich ist. Wichtig ist nur, dass der Rechtsanwalt vorher auf die höheren Gebühren hinweis und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten abschließt.
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem GKG (Gesetz über die Gerichtskosten). Die Gerichtskosten müssen im Normalfall vom Kläger eingezahlt werden. Erst dann wird die Klage zugestellt. Dies gilt nicht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und wenn der Kläger Prozesskostenhilfe gewährt bekommen hat. Die Gerichtskosten ermäßigen sich bei Abschluss eines Vergleiches.
Die Beratungshilfe wird für die Beratung beim Rechtsanwalt gewährt, wenn der Mandant nicht in der Lage ist die Kosten für die Beratung aufzubringen. Der Antragsteller muss zuvor einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht besorgen und im Original beim Anwalt vorzulegen. Beim Anwalt selbst sind dann nochmals € 10,00 zu zahlen. Der Rechtsanwalt kann die Zahlung nach seinem eigenen Ermessen erlassen. Der Beratungshilfeschein ist nicht nur für die Beratung sondern auch für die außergerichtliche Vertretung.
Die Prozesskostenhilfe greitt dort ein, wo die Beratungshilfe keine Kostenübernahme mehr gibt, nämlich bei der Vertretung vor Gericht. Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe muss zuvor beantragt werden. Hierfür muss ein Antrag vom Mandanten ausgefüllt werden, der eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beinhaltet. In der Regel stellt der Rechtsanwalt den Antrag für den Mandanten. Nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe muss der Mandant keine Gerichtskosten tragen und auch nicht die eigenen Anwaltskosten. Wird der Prozess verloren, dann besteht aber trotzdem die Verpflichtung die Kosten der Gegenseite, also auch deren Anwaltskosten zu übernehmen (Ausnahme: Arbeitsgericht 1. Instanz)-
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese die sog. Deckungszusage erteilt, kann der Prozess über die Versicherung finanziert werden. Ein Antrag auf PKH ist dann nicht mehr möglich aber auch nicht notwendig. Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten wirklich übernimmt, sollte vor dem Beratungstermin abgeklärt werden. Es macht dabei keinen Sinn beim Versicherungsmakler anzurufen, da dieser in der Regel keine Aussage zum Deckungsschutz erteilen kann. Jede Rechtsschutzversicherung verfügt über eine entsprechende Hotline. Dort wird man Auskunft darüber bekommen ,ob derart von Fällen überhaupt versichert sind oder nicht.
Sofern ein Anwalt beauftragt wird, sollte immer eine entsprechende Vollmacht erteilt werden, so dass der Rechtsanwalt sich gegenüber der Gegenseite als Vertreter ausweisen kann. Vor Gericht muss der Anwalt in der Regel keine Vollmacht einreichen. Vor dem Familiengericht und vor dem Verwaltungsgericht gilt dies allerdings nicht, so dass dort eine Vollmacht vorzuweisen ist. Im außergerichtlichen Bereich muss gegenüber Behörden (Verwaltungsbehörden z.B. in Ordnungswidrigkeitensachen oder in Strafsachen) eine Vollmacht im Original vorgelegt werden.
Um eine effektive Beratung durch den Anwalt zu gewährleisten, macht es Sinn zum Beratungsgespräch die entsprechende Unterlagen mitzubringen.
Welche Unterlagen dies sind, können Sie hier nachlesen.
Rechtsanwalt Berlin Marzahn - Anwalt A. Martin