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Rechtsanwalt Berlin Marzahn

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Familienrecht Berlin Marzahn

In Familiensachen in Berlin geht es häufig um Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht.

Aber auch der Ausgleich des Vermögens der Eheleute über den Zugewinnausgleich und der Hausratsaufteilung sollte bei einer Scheidung in Berlin- Marzahn gergelt werden.

 

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Themen:

 

 

Trennung

Die Frage des Getrenntlebens ist nicht immer unproblematisch. Die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung ist fast immer nicht ausreichend. Es muss eine Trennung von "Tisch und Bett" vorliegen,was in den meisten Fällen nicht der Fall ist. Es dürfen keine gemeinsamen Einkäufe erledigt werden. Die Wäsche muss jeder Ehepartner selbst waschen. Die Mahlzeiten dürfen nicht gemeinsam eingenommen werden. Schon allein aus Platzgründen ist eine Trennung innerhalb der gleichen Wohnung problematisch. Die Konsequenz ist die, dass faktisch keine Trennung vorliegt.

Die Scheidung ist nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Im Gesetz steht, dass - sofern keine einvernehmliche Scheidung möglich ist - die Trennung sogar 3 Jahre dauern muss. Es gibt aber auch hier die Möglichkeit schon nach einem Jahr den Scheidungsantrag einzureichen, wenn man nachweisen kann, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist und der Scheidungswille eines Ehepartners unumstößlich feststeht.

Scheidung

Die Scheidung ist ein häufiges Anliegen in familienrechtlichen Fällen in Berlin-Marzahn. Meist ist es so, dass die Eheleute bereits getrennt leben und so schnell wie möglich geschieden werden wollen. Dies geht aber meist nicht, da Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ein Trennungsjahr ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres ist es möglich überhaupt den Scheidungsantrag zu stellen.

Ein weiteres Problem ist, dass die Parteien glauben einen gemeinsamen Anwalt in der Scheidungssache zu haben. Dies ist grundsätzlich nicht richtig. Zwar ist es möglich, dass eine Scheidung nur mit einem Rechtsanwalt durchführbar ist, allerdings vertritt dieser Anwalt immer nur einen Ehepartner und nie beide. Dies müssen beide Eheleute vor der Beauftragung wissen. Um Kosten zu sparen, beauftragt manchmal - bei einer einvernehmlichen Scheidung - der finanziell schwächere Ehepartner einen Rechtsanwalt und stellt gleichtzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe.

Scheidung in Berlin Marzahn

Unterhalt

Beim Unterhalt muss man unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Scheidungsunterhalt.

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt im Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Hier hat der Gesetzgeber keine großen Hürden für den Ehepartner, der den Unterhalt beansprucht aufgebaut. Wer ein Kind (bis 3 Jahre) versorgt, muss sich nicht um Arbeit bemühen und kann Unterhalt in Anspruch nehmen. Der Gedanke, der dem Trennungsunterhalt zu Grunde liegt ist nämlich der, dass der Ehepartner, der den Unterhalt haben möchte, sein Leben nicht grundlegend ändern muss. Wenn er zuvor nicht arbeiten war, weil dies so in der Familie abgesprochen war, dann kann er sich darauf berufen. Der Unterhaltsanspruch ist von daher einfache durchzusetzen als der Ehegattenunterhalt, bei dem die Scheidung und die damit die endgültige Beseitigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

Der Ehegattenunterhalt ist der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Der Anspruch ist schwieriger durchzusetzen als der Trennungsunterhaltsanspruch, da hier schon feststeht, dass beide Ehepartner eigene Wege gehen werden und die Ehe als Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dem Grund nach kann der Ehegattenunterhalt nur in 3 Fällen beansprucht werden, nämlich die Erwerbslosigkeit:

  • aufgrund von Alters
  • aufgrund von Krankheit
  • aufgrund von Kindererziehung

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist ein schwieriges Thema. Der Grundsatz ist der, dass es trotz der Trennung und der Scheidung bei der gemeinsamen Sorge bleibt. Die Dinge des täglichen Lebens darf dabei der Lebenspartner entscheider, bei dem sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Bei Operationen und schwierigen und schwerwiegenden Entscheidungen ist dann der andere Elternteil zu beteiligen. Dies ist für viele Ehepartner eine unbequeme Lösung, so dass häufig die Frage nach der Übertragung der Alleinsorge gestellt wird. Die Alleinsorge zu erstreiten ist schwierig und kommt eigentlich nur für die Fälle in Betracht, bei denen keine Kommunikation mehr zwischen den Parteien besteht. Es gibt noch weitere Fälle, die aber alle auch schwerwiegend sind. Als Bequemlichkeit oder weil man sich mit dem anderen Lebenspartner nicht mehr versteht, die Sorge erstreiten zu wollen, macht keinen Sinn und führt meist auch zur Klageabweisung.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht, ist der Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kind der Parteien. Das Recht auf Umgang ist dabei unabhängig von irgendeiner Unterhaltszahlung oder sonstigen Scheidungsfolgen. Selbst bei Übertragung der Alleinsorge auf einen Ehepartner besteht immer noch das Recht auf Umgang mit dem Kind. Häufig wird das Umgangsrecht durch einen Ehepartner erschwert, um auf den anderen Ehepartner Druck auszuüben oder ist ein Racheinstrument. Ein solcher Verhalten ist nicht tolerierbar und auch nicht rechtmäßig. Das Argument, dass das Kind selbst ja den Umgang nicht will, geht ins Leere, da minderjährige Kinder diesbezüglich häufig beeinflusst werden, so dass gar keine autonome Entscheidung getroffen werden kann. Am Ende schadet man dem Kind, dass später sich nicht selten gegen den blockierenden Ehepartner wendet.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist eine weitere Scheidungsfolge. Es geht dabei um den Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe. Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte des Überschlusses auszahlen. Der Zugewinnausgleich findet nur auf Antrag eines der Ehepartner statt. Jeder Ehepartner ist zur Auskunft über den Zugewinn verpflichtet.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist eine weitere Scheidungsfolge. Es geht dabei um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durch. Beim Versorgungsausgleich findet keine Auszahlung an einen der Ehepartner statt, sondern es werden hier Rentenpunkte übertragen. Der Versorgungsausgleich ist auch ein Grund dafür, dass die Ehescheidung in Berlin (Marzahn) recht lange dauert, da das Familiengericht zunächst die Rentenauskünfte einholt. Die dauert eine gewisse Zeit.

Hausratsaufteilung

Die Aufteilung des Hausrates findet meist kurz nach der Trennung statt. Auch wenn sich dies meist problematisch unhört, gibt es hier in der Praxis meist wenig Probleme. Zu beachten ist, dass - unabhängig von irgendwelchen Eigentumsverhältnissen - zunächst die Gegenstände beim Ehepartner mit den Kindern verbleiben, die dieser für die Versorgung der Kinder benötigt.

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