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Das erbrechtliche Mandant ist immer auch von Emotionen geprägt, da jemand aus der Familie gestorben ist. Häufig kommen Mandanten mit der Bitte um Rat in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese ein Aufforderungsschreiben von einen Miterben oder von einem Pflichtteilsberechtigten und dessen Rechtsanwalt erhalten haben und nun Auskunft über das Erbe erhalten wollen. Andererseits möchte häufig auch der Erbe wissen, welche Rechte er hat. Mit diesen Themen beschäftigt sich Erbrecht Berlin Marzahn.
Themen:
Sofern ein Erbfall eintritt, gibt es im Normalfall auch einen Erben. Die Erbschaft tritt mit den Tod des Erblassers ein. Erbe kann man aufgrund gesetzlicher Erbfolge (z.B. Kinder oder Ehepartner des Erben) oder auch aufgrund testamentarischer Erbfolge werden. Das gesamte Vermögen geht dann aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben (Erbengemeinschaft) über. Vermögen sind dabei Aktiva und Passiva des Erblassers. Von daher werden auch die Schulden des Erblassers vererbt und nicht nur dessen Forderungen oder Rechte.
In Beratungen zum Erbrecht kommt immer wieder die Frage, ob die Erbschaft nicht angenommen werden muss. Dies ist nicht völlig abwegig, da andere Rechtsordnungen, wie z.B. das polnische Recht, die Annahme der Erbschaft vorsehen. Das deutsche Erbrecht kennt keine Annahme der Erbschaft. Wer Erbe ist, der wird dies automatisch ohne dass dies irgendeiner Erklärung bedarf.
Eine Annahme der Erbschaft gibt es nicht, aber die Ausschlagung, denn der Erbe muss ja die Möglichkeit haben, sich vom Erbe "zu befreien". Die Erbschaft kann nur innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden. Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft muss notariell oder zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Wichtig ist, dass die Frist zur Ausschlagung nicht dadurch gewahrt wird, dass die Erklärung gegenüber dem Notar abgegeben wird, sondern diese Erklärung muss bei Gericht eingehen. Durch die rechtzeitige und wirksame Ausschlagung tritt an Stelle des Erbe der jeweils "nächste" Erbe, der dann wiederum das Recht zur Ausschlagung hat (Kettenausschlagung). Die weitere Erbfolge sollte immer beachtet werden, da häufig die Kinder des Ausschlagenden durch die Ausschlagung zu Erben werden und damit meist nichts gewonnen ist, denn man will ja nicht die eigenen Kinder mit der Erbschaft belasten, die in vielen Fällen der Ausschlagung überschuldet ist.
Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument, welches der Erbe benötigt, um sich als Erbe gegenüber Behörden oder Banken auszuweisen. Der Erbschein wird im Normalfall vom Erben beantragt, da z.B. Banken oder Behörden ohne Vorlage des Erbscheines keine Verfügungen vornehmen. Mit dem Erbschein kann man die Erbenstellung nachweisen. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Es sind u.a. entsprechende Angaben über letztwillige Verfügungen, weitere Erbberechtigte, den Familienstand und den Wohnsitz zu machen und ggfs. diese Angaben an Eides statt zu versichern. Häufig wird verlangt, dass die Versicherung notariell beglaubigt erfolgt.
Neben den Erben kann es auch den sog. Pflichtteilsberechtigten geben. Dieser ist kein Erbe, sondern auch gegenüber den Erben u.U. einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände im Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind u.a. die Kinder des Erblassers. Wenn diese z.B. durch Testament enterbt werden, dann haben diese als Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben oder die Erben auf Auszahlung des Pflichtteils. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn also z.B. der Erblasser nur ein Kind hat und nicht verheiratet ist und seinen Lebenspartner per Testament zum Erben bestimmt, dann beträgt der Pflichtteil des Kindes hier 50 % des Wertes des Nachlasses, denn ohne die Enterbung wäre das Kind nämlich Alleinerbe.
Von eine Enterbung spricht man, wenn der Erblasser per Testament einen gesetzlichen Erben seiner Erbstellung enthebt. Dies kann durch ausdrückliche Formulierung geschehen, wie z.B. "mein Kind Johann soll nichts erben" oder "wird hiermit enterbt", aber auch durch Einsetzung eines anderen Alleinerben, wie z.B. "Alleinerbe soll meine Tochter Anna sein". Durch die Einsetzung eines bestimmten Erben als Alleinerbe werden allen anderen Personen, die ansonsten nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, enterbt (z.B. von 3 Kindern wird eines zum Alleinerben vom Erblasser per Testament bestimmt). Das Wort "Alleinerbe" muss dabei im Testament nicht benutzt werden, solange klargestellt ist, dass nur eine bestimmte Person erben soll. Beispiel: "Meine Tochter Anna soll alles erben." oder "... mein einziger Erbe sein". Durch die Enterbung wird der Enterbte aber nicht völlig rechtlos gestellt, sondern hat - sofern er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört - immer noch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Die Entziehung des Pflichtteils geht weiter als die bloße Enterbung. Bei der Enterbung bekommt der Enterbe immerhin noch seinen Pfichtteil - also noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - während bei der Pflichtteilsentziehung der Berechtigte gar nichts bekommt, also komplett "enterbt" wird. Die Pflichtteilsentziehung ist recht schwierig und nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber hat aber hier die Voraussetzungen etwas gelockert, so dass nicht mehr - wie noch früher - schwerste Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, wie z.B. die versuchte Tötung, erforderlich sind. Die Voraussetzungen sind aber immer noch recht hoch.
Häufig suchen Mandanten den Rat eines Rechtsanwalts, wenn diese von Pflichtteilsberechtigten aufgefordert werden, Auskunft über das Vermögen des Erblassers zu erteilen. Dabei wird immer wieder unterschätzt, dass eine solche Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden muss. Viele Erben meinen, dass den Pflichtteilsberechtigten "moralisch" nichts zustehen würde und erteilen dann die Auskunft nicht vollständig. Davon kann nur abgeraten werden. Der Auskunftsberechtigte kann hier Klage auf Erteilung der Auskunft erheben. Die Auskunft ist vollständig zu erteilen. Es sollten aber auf keinen Fall die Passiva (Beerdigungskosten etc.) vergessen werden.
Wer- innerhalb gesetzliche Grenzen (siehe Pflichtteil) - bestimmen möchte, wer Erbe werden soll, der kommt an der Errichtung eines Testaments nicht vorbei. Der schlimmste Fehler, der bei der Errichtung eines Testaments passieren kann, ist die Nichtbeachtung der Form für ein wirksames Testament. Das Testament muss handschriftlich errichtet werden. Daneben besteht noch die Möglichkeit der notariellen Errichtung. Handschriftlichkeit heißt, dass das Testament von Anfang bis zum Ende per Hand geschrieben wird. Viele Leser meinen, dass dies doch logisch ist und hier kaum Fehler passieren können. Dem ist in der Praxis nicht so. Wir hatten schon diverse Fälle, bei denen ein Testament nicht wirksam errichtet wurde, da dies einfach am Computer geschrieben, ausgedruckt und unterschrieben wurde. Ein solches Testament ist unwirksam, da die Handschriftlichkeit und damit die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachtet wurde.
Erbrecht Berlin Marzahn - Rechtsanwalt A. Martin