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Kündigung, Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage sind Themen genauso, wie Fragen zum Arbeitslohn, zur Lohnklage, zum Urlaub oder zur Überstundenvergütung.
Gerade bei Kündigungen durch den Arbeitgeber stellt sich die Frage von der Abfindung und nach Regelungen im Aufhebungsvertrag. Auch dies wird auf Arbeitsrecht Berlin Marzahn - Hellersdorf behandelt.
Auch eine Beratung in Hinblick auf Aufhebungsverträge und Abfindungen bieten wir an.
Themen:
Kündigung und Kündigungsschutz sind Themen, die für Arbeitnehmer interessant sind. Häufige Irrtümer kommen diesbezüglich immer wieder vor.
Wie verhält man sich nach dem Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber?
Der Arbeitnehmer sollte auf keinen Fall etwas im Zusammenhang mit der Kündigung unterschreiben. Er muss auch nicht den Zugang der Kündigung bestätigen. Manchmal legen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas zum Unterschreiben vor und der Arbeitnehmer verzichtet mit seiner Unterschrift auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer sollte den Zugang der Kündigung genau notieren (Wann ist die Kündigung angekommen?).
Bei der Frage, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht, kann letztendlich nur ein Rechtsanwalt eine brauchbare Antwort liefern. Der Grund dafür ist der, dass das Kündigungsschutzrecht doch recht komplex ist. Gerade deshalb werden hier auch häuig Fehler vom Arbeitgeber gemacht.
Der Arbeitnehmer kann aber auch hier vorarbeiten und folgende Fragen vorab klären:
Zu beachten: Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen Zeit um sich gegen die Kündigung zu wehren. Innerhalb dieser Frist muss zwingend Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (Berlin) erhoben werden. Macht dies der Arbeitnehmer nicht, dann kann er nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen, auch wenn diese völlig unberechtigt ist.
Wir beraten Sie gern in unserer Kanzlei in Berlin-Marzahn bei Erhalt einer Kündigung. Wir überprüfen mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. In vielen Fällen werden vor dem Arbeitsgericht Vergleiche geschlossen und der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Abfindung. Wer sich hier nicht beraten lässt, der verschenkt Geld und riskiert u.U. auch eine Sperre beim Arbeitsamt. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet sich gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren.
Die Kündigungsschutzklage ist im Normalfall die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren. Außergerichtliche Anschreiben oder Verhandlungen machen keinen Sinn, da hier die Zeit für den Arbeitgeber läuft. Dieser versucht meist auf "Zeit zu spielen" und verzögert den entsprechenden Schriftverkehr.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Das Arbeitsgericht ist örtlich zuständig am Geschäftssitz des Arbeitgebers. Für Berliner Mandanten heißt dies, dass fast immer das Arbeitsgericht Berlin zuständig ist. Die 3-Wochenfrist darf nicht versäumt werden!
Nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage beraumt das Arbeitsgericht innerhalb kurzer Zeit einen Termin zur sog. Güteverhandlung an. Dieser Termin ist äußerst wichtig, da sich hier zeigt, ob eine Einigung zwischen den Parteien möglich ist. Geschickte Verhandlungsführung zahlt sich hier im baren Geld aus! Obwohl die Kündigungsschutzklage immer mit dem Antrag erhoben wird, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, werden dennoch häufig Abfindungsvereinbarungen vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Wenn im Gütetermin kein Vergleich zustande kommt, dann gibt es meist keine gütliche Einigung während des gesamten Rechtsstreits.
Die Abfindung ist meist das Ziel des gekündigten Arbeitnehmers. Dies ist auch nachvollziehbar, denn wer will schon beim Arbeitgeber weierarbeiten, der auf diese Zusammenarbeit keinen Wert legt und das Arbeitsverhältnis von daher beendet hat.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Anspruch auf Abfindung besteht. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nur in wenigen Fällen.
Fälle, in denen ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, können sein:
In vielen Fällen besteht kein Anspruch ab Abfindung. Trotzdem wird eine Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt. Wie kommt dies zu Stande?
Der Grund dafür ist der, dass weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung anstreben. Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer schnellstmöglich loswerden und der Arbeitnehmer möchte nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten, aber auch nicht ohne Entschädigung gehen. Die Konsequenz ist die, dass nach Erhebung der Kündigungsschutzklage dann die Parteien in der Güteverhandlung einen Vergleich schließen. Der Arbeitgeber zahlt eine bestimmte Summe als Abfindung und der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung. Eine Sperre ist bei sorgfältiger Formulierung hier nicht zu befürchten.
Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer eine weitere Möglichkeit das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu beenden. Beim Aufhebungsvertrag ist - anders als bei der Kündigung - eine Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
Der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass dieser - auch ohne Beachtung von Kündigungsfristen- das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden kann.
Der Nachteil des Aufhebungsvertrages besteht für den Arbeitnehmer immer darin, dass dieser eine Sperre vom Arbeitsamt zu erwarten hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das Arbeitsamt immer den Arbeitnehmer bestrafen, der freiwillig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. In nur wenigen Fällen wird man das Arbeitsamt davon überzeugen können, dass keine Sperre angemessen wäre.
Von daher macht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages immer nur dann für den Arbeitnehmer sinn, wenn er sicher eine neue Arbeit bereits gefunden hat. Wenn zu befürchten ist, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit droht, sollte man keinen Aufhebungsvertrag schließen. In diesem Fall ist es besser sich kündigen zu lassen und dann Kündigungsschutzklage zu erheben. Dann kann man vor Gericht noch einen Abfinfungsvergleich schließen und hat keine Sperre zu befürchten. Man hat sich ja gegen die Kündigung gewehrt.
Der ausstehende Arbeitslohn ist ein weiteres Problem, mit dem sich Arbeitnehmer herumzuschlagen haben. Häufig werden hier die Fälligkeit und der Verzug durcheinander gebracht.
Fälligkeit des Arbeitslohnes: Der Arbeitslohn ist zur Zahlung fällig, zum Fälligzeitpunkt im Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag nichts geregelt, dann wird der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats, in welchen die Arbeitsleistung erbracht wurde, fällig (gesetzliche Regelung). Beispiel. Lohn für Oktober ist demnach am 31.10. zur Zahlung fällig. In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Klausel, dass der Lohn zum 15. des nächsten Monats fällig ist. Diese Regelung ist noch zulässig, sofern es sich nicht um eine Arbeitsverhältnis eines Angestellten handelt.
Im Zahlungsverzug ist der Arbeitgeber einen Tag nach der Fälligkeit des Arbeitslohnes. Im obigen Beispiel wäre die Fälligkeit der 31.10. und der Verzug damit der 1.11. . Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber auch Verzugszinsen zu zahlen. Dies sind 5-Prozentpunkte über den Basiszinssatz.
Ein häufiges Problem ist ebenfalls das verfallen des Arbeitslohes aufgrund von tariflicher Ausschlussfristen. Gerade im Baubereich ist der BRTV-Bau zu beachten.
Arbeitsrecht Berlin Marzahn - Rechtsanwalt A. Martin